BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte.