19 S. 49). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.1.— Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG (in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff., insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3 BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet.