Für das Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42 S. 38 f. E. VI.). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act. OG 19 S. 49).