2 S. 11 f. Ziff. 1.4.). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Das Kantonsgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt. Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.