Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K. regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am 15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff.