Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte (act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verurteilen.