Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G. sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden kann.