181 StGB nichts. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.— Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten, insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum Folgetag nicht seine Mietzinsausstände begleichen würde. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr eine verbale Auseinandersetzung stattfand.