Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verspätet, wenn er wie hier erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt (BSK-Thommen, N 93 zu Art. 3 StPO und BSK-Häring, N 16a zu Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was schliesslich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts.