Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010 ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf Konfrontationseinvernahme auszugehen.