19 S. 49). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Diese Einwände sind unbehelflich. Das Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010 ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act.