Bundesgericht 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 3). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Verteidiger des Beschuldigten geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe; überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurückgezogen (act. OG 19 S. 49).