19 S. 20 Antrag Ziff. 3). Die Formulierung dieses Antrags entspricht offensichtlich einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK-Delnon/Rüdy, N 68 zu Art. 181 StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 3).