G.G. wiederum habe im Ergebnis eine relativ genaue Erinnerung, so sagte er sinngemäss in Übereinstimmung mit S.W. aus, der Beschuldigte müsse sich die Finger nicht selber schmutzig machen, und für den Fall, dass er morgen sein Geld nicht erhalte, habe dies den Tod von S.W. zur Folge. Aufgrund dieser Aussagen war für das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschuldigte S.W. mit dem Tod bedroht hatte, sollte er nicht bis zum Folgetag seine Mietzinsausstände begleichen. Der Beschuldigte habe sich mit diesem Verhalten insgesamt der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei dieser Tatbestand