Diese Differenz tue der Glaubhaftigkeit der Aussagen aber keinen Abbruch, denn hätten sich die Zeugen untereinander abgesprochen, so wäre vor allem die Aussage S.B.s detaillierter. Sie habe sich nämlich an den Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten überhaupt nicht erinnern können, was anders wäre, wenn sie sich mit S.W. abgesprochen hätte. G.G. wiederum habe im Ergebnis eine relativ genaue Erinnerung, so sagte er sinngemäss in Übereinstimmung mit S.W. aus, der Beschuldigte müsse sich die Finger nicht selber schmutzig machen, und für den Fall, dass er morgen sein Geld nicht erhalte, habe dies den Tod von S.W. zur Folge.