zum Schluss, die Aussagen der Beteiligten stimmten zwar nicht im Detail überein. So erwähne S.W., der Beschuldigte habe ihn vor Betreten der Nachbarliegenschaft am Kragen gepackt, währenddem S.B. und G.G. diesen Vorgang nachher verorten würden. Der Beschuldigte räume indes ein, dass seine Hand in Richtung S.W. gegangen sei, sei dies nun zum Zweck, ihn am Kragen zu packen oder um ihn von sich fernzuhalten. Diese Differenz tue der Glaubhaftigkeit der Aussagen aber keinen Abbruch, denn hätten sich die Zeugen untereinander abgesprochen, so wäre vor allem die Aussage S.B.s detaillierter.