Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Das Kantonsgericht kam in Würdigung der Akten, namentlich der Aussagen der Zeugen S.B. (act. IV/154), G.G. (act. IV/157) und S.W. (act. IV/151 ff.) zum Schluss, die Aussagen der Beteiligten stimmten zwar nicht im Detail überein.