Aufgrund der kurz vor dem Brand erfolgten Versicherungsabschlüsse, der Ersteigerung eines stark renovationsbedürftigen Konkursobjektes und der polizeilichen Ermittlungen durfte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung die Überprüfung der Angaben unterlassen werde, noch hat er sie davon abgehalten. Irrelevant ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang die vom Beschuldigten verneinte Frage, ob sich das Hotel in einem Rutschgebiet befindet, da diese Frage den Abschluss der Bauwesenversicherung beschlägt. Der Freispruch des Kantonsgerichts in Bezug auf den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.