Aufgrund der Bauwesenversicherung war der Versicherung auch bekannt, dass der Beschuldigte das Hotel renovieren wird. Es ist daher auch anzunehmen, dass die Versicherung nähere Abklärungen zur Anzahl der geräumten Zimmer vornehmen würde, was ihr auch zumutbar war. Aufgrund der kurz vor dem Brand erfolgten Versicherungsabschlüsse, der Ersteigerung eines stark renovationsbedürftigen Konkursobjektes und der polizeilichen Ermittlungen durfte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung die Überprüfung der Angaben unterlassen werde, noch hat er sie davon abgehalten.