| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Bei der Beurteilung der inkriminierten Schadensmeldung des Beschuldigten, kann Folgendes nicht ausser Acht bleiben: Die Zürich Versicherung schloss kurze Zeit nach der Ersteigerung des Hotels mit dem Beschuldigten drei verschiedene Versicherungsverträge ab (Gebäude- und Mobiliarversicherung sowie Bauwesenversicherung). Aufgrund dieser Verträge wusste die Versicherung, dass der Beschuldigte das Hotel mit Inventar aus einem Konkursverfahren ersteigert hatte und er nun beabsichtigte, das Hotel zu renovieren.