Selbst wenn der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst ein veraltetes Inventar eingereicht und dabei zu viel verbranntes Mobiliar deklariert hätte, fehlte es dennoch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage (act. 2 S. 6 ff.) nicht vor, er habe ein ganzes Lügengebilde errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Angelastet werden dem Beschuldigten im Ergebnis einzig falsche Angaben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b)