Die Aussagen von S.M. vom 25. März 2010, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt, wonach zum Zeitpunkt des Brandausbruchs praktisch alle Zimmer geräumt gewesen seien (act. I/115 Ziff. 9), hat dieser anlässlich der Befragung vom 3. April 2013 erheblich relativiert (siehe insbes. act. V/25 und act. V/32). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 6.3.— a) Selbst wenn der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst ein veraltetes Inventar eingereicht und dabei zu viel verbranntes Mobiliar deklariert hätte, fehlte es dennoch am Tatbestandsmerkmal der Arglist.