Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑ (act. 2 S. 8 unten). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Aufgrund der Akten lässt sich jedoch auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich nachweisen, wie viele Zimmer tatsächlich schon geräumt waren. Nach Angaben des Beschuldigten waren im Eingangsbereich mindestens sechzig Matratzen gestapelt. Die Aussagen von S.M. vom 25. März 2010, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt, wonach zum Zeitpunkt des Brandausbruchs praktisch alle Zimmer geräumt gewesen seien (act.