| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 6.2.— a) Was das Mobiliar der Zimmer und die Matratzen betrifft, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund doppelt so viel Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als er gegenüber der Versicherung deklariert habe (im Verzeichnis der HotRest Inventar AG habe er das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom 3. in den 4. Stock als entsorgt gekennzeichnet). Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑ (act. 2 S. 8 unten).