II/378-487). Es lässt sich daher nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst und absichtlich die durch den Freihandverkauf aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände als Schaden deklariert hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 6.2.— a)