Diese Sachdarstellung des Beschuldigten ist plausibel und lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte vom Freihandverkauf, der rund ein Jahr vor der Versteigerung stattgefunden hatte, Kenntnis erhalten hätte. Sodann lässt sich auch nicht widerlegen, dass dem Beschuldigten eine nicht aktualisierte Inventarliste ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass das Zugehör in beiden Inventarlisten ohnehin identisch mit Fr. 138‘220.50 bewertet wurde (vgl. act. I/323 S. 1 und act. II/378-487).