Daraufhin habe der Beschuldigte die HotRest Inventar AG beauftragt (siehe act. II/492), den Neuwert gestützt auf die vorhandene Liste des Konkursamtes festzusetzen. Das neu erstellte Inventar der HotRest Inventar AG sei dann der Zürich Versicherung anlässlich der Schadensmeldung eingereicht worden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Diese Sachdarstellung des Beschuldigten ist plausibel und lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen.