| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Hierzu führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. März 2014 aus (act. 31), sein Mandant habe im Vorfeld der Versteigerung die Inventarliste des Konkursamtes vom 18. September 2008 erhalten (act. II/378-487). Darin seien noch sämtliche Gegenstände des Freihandverkaufs aufgeführt gewesen.