Es könne keine vernünftige Zweifel mehr daran geben, dass der Beschuldigte seit anfangs Oktober 2009 das Hotel systematisch leerräumen liess und dass bis zum Brandausbruch die meisten Zimmer, sicher aber mehr als 20 bereits leergeräumt gewesen seien. Wenn der Beschuldigte daher gegenüber der Versicherung einen erheblich höheren als den effektiv entstandenen Schaden geltend gemacht habe, so sei dies mutwillig und arglistig geschehen, zumal er das fragliche Mobiliar ohnehin entsorgen wollte (act. OG 19 S. 38). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.— Gemäss Art.