Das ganze Konstrukt sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit arglistiger Absicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2.— Die Staatsanwaltschaft hält die Schadensdeklaration auch bezüglich des weiteren Schadens für betrügerisch (act. OG 19 S. 37 f.). Der Beschuldigte habe geltend gemacht, beim Brandfall sei mit Ausnahme von 19 bereits leer geräumten Zimmern sämtliches Mobiliar verbrannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu diversen Feststellungen.