19 S. 36 f.). Er habe bei seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit arglistiger Absicht.