Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Das Verhalten des Beschuldigten sei als arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.).