Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung der Vorinstanz nichts.