Der Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe. Tatsächlich habe das Konkursamt in einem Freihandverkauf am 26. August 2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in Zürich übereignet.