Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.1.— a) Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.), dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert.