Das Handeln des Beschuldigten sei deshalb nicht arglistig gewesen, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei; zudem habe der Beschuldigte auch nicht vorsätzlich gehandelt, zumal er um die Falschheit des eingereichten Inventars weder gewusst habe noch hätte wissen müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Hinsichtlich des Zimmermobiliars ging das Kantonsgericht davon aus (act. 42 S. 30 oben), bei Brandausbruch seien im Eingangsbereich des Hotels 60 Matratzen gelagert gewesen.