Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung mehrfach bestätigt habe, die Sachen vor dem Brand gesehen zu haben. Wenn der Beschuldigte im Ergebnis die pauschale Frage der Versicherung, ob er alle Gegenstände eines 101seitigen Inventars gesehen habe, pauschal bejahe und es in Tat und Wahrheit vereinzelt Abweichungen gebe, von denen der Beschuldigte nichts hätte wissen müssen, so sei kein Vorsatz gegeben. Das Handeln des Beschuldigten sei deshalb nicht arglistig gewesen, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei;