Die Zürich Versicherung hätte also ebenfalls bemerken können, dass das vom Beschuldigten mit der Schadensmeldung eingereichte Inventar der HotRest Inventar AG nicht mit dem anlässlich der Offertstellung deklarierten übereinstimmt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei unter den gegebenen Umständen nicht arglistig. Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung mehrfach bestätigt habe, die Sachen vor dem Brand gesehen zu haben.