Da der Beschuldigte über die Freihandverkäufe und Aussonderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er auch davon ausgehen dürfen, dass die Konkursmasse im Wesentlichen unverändert geblieben sei und das Inventar vom 21. Januar 2010 der HotRest Inventar AG korrekt sei. Man möge dem Beschuldigten nun vorwerfen, er hätte diese Abweichungen bemerken können. Dies sei freilich richtig, ihm jedoch nicht mehr anzulasten als der Zürich Versicherung, welche ebenfalls über das aktuelle, wenn auch nicht vollständig korrekte Konkursinventar vom 30. Oktober 2008 verfügt habe. Die Zürich