Zu klären bleibe, ob der Beschuldigte von diesen Änderungen gewusst habe bzw. hätte wissen müssen. Knackpunkt sei das Begleitschreiben der HotRest Inventar AG vom 25. Januar 2010, welches sie als Beilage zum Inventar zum Neuwert verfasst habe. Darin verweise die HotRest darauf, dass ihr als Grundlage das Inventar vom 19. März 2008 gedient habe. Dieses Inventar entspreche inhaltlich einem allerersten Konkursinventar. Da der Beschuldigte über die Freihandverkäufe und Aussonderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er auch davon ausgehen dürfen, dass die Konkursmasse im Wesentlichen unverändert geblieben sei und das Inventar vom 21. Januar 2010 der HotRest Inventar AG korrekt sei.