| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Das Kantonsgericht stellte fest (act. 42 E. IV. 3.3 S. 34 f.), dass es infolge der Freihandverkäufe und Aussonderungen während des Konkursverfahrens zu Veränderungen bezüglich des Verzeichnisses der HotRest Inventar AG vom 19. März 2008 gekommen sei. Diesen Punkt könne man dem Beschuldigten vorhalten. Er habe ein Inventar eingereicht, welches vor den Freihandverkäufen und Aussonderungen erstellt worden sei. Zu klären bleibe, ob der Beschuldigte von diesen Änderungen gewusst habe bzw. hätte wissen müssen.