146 Abs. 1 StGB in Verb. mit Art. 22 StGB schuldig gemacht, indem er im Wissen, dass zahlreiche Gegenstände aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung vor dem Brand aus dem Hotel gebracht worden seien, diese Gegenstände gegenüber der Versicherung als zerstört deklariert habe, und indem er gegenüber der Versicherung einen Schaden am Mobiliar von 14 bis 19 Zimmern deklariert habe, obwohl diese Zimmer vor dem Brand bereits geräumt und die Einrichtungsgegenstände entsorgt gewesen seien (act. 2 S. 9 Ziff. 1.2.3.). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a)