Aufgrund dieser Erkenntnisse aus den Ermittlungen ergebe sich der konkrete Verdacht, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund das Doppelte an Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als der Beschuldigte gegenüber der Versicherung deklariert habe. Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Dadurch habe sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verb.