Diese Gegenstände seien nicht dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher vorsätzlich falsch erfolgt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Die Staatsanwaltschaft umschreibt in der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im Wesentlichen wie folgt (act.