Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222 StGB mangels nachgewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK-Roelli/Fleischanderl, N 10 zu Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen.