Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und 2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschuldigte habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lagerung von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art.