Die Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311 S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und 2.2.1. Bst.