Weil schliesslich die Brandursache unklar sei, könne auch nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich sei. Entsprechend könne man den Brand dem Beschuldigten nicht strafrechtlich anlasten, selbst wenn er ein Motiv hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei der Beschuldigte deshalb auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.3.— Die Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden.