Ohne substantiierte Kenntnis des natürlichen Kausalverlaufs, bei dem die Entfachung des Feuers die zentrale Rolle spiele, könne „jedoch nicht ohne unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO beurteilt werden, ob das Verhalten des Beschuldigten im Hinblick auf diesen Moment, da das Feuer entstanden sei, conditio sine qua non war oder nicht“. Es könne nicht einmal festgestellt werden, ob überhaupt ein Verhalten des Beschuldigten kausal im Sinne des Strafrechts gewesen sei. Weil schliesslich die Brandursache unklar sei, könne auch nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich sei.