19 S. 32 Ziff. 5). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.2.2.— Würdigung der Indizienlage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Würdigt man die Untersuchungsergebnisse, den Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor. Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt.